Gesetze › KAGB › Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen› Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF› Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen § 245 KAGB Treuhandverhältnis Abweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögensgegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stehen. Kapitalanlagegesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 244 Anlaufzeit § 246 Verfügungsbeschränkung