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§ 247 KAGB

Vermögensaufstellung

(1)

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben:

  1. 1.

    Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks,

  2. 2.

    Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,

  3. 3.

    Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,

  4. 4.

    Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 den Kaufpreis,

  5. 5.

    Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234,

  6. 6.

    wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten Wertgutachten,

  7. 7.

    etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und

  8. 8.

    sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände.

Die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstellung anzugeben.

(2)

Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben:

  1. 1.

    Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,

  2. 2.

    das Gesellschaftskapital,

  3. 3.

    die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und

  4. 4.

    Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Beträge.

Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 248 Absatz 4 ermittelte Wert anzusetzen. Die Angaben nach Absatz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.

Kapitalanlagegesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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