Gesetze › KAGB › Kapitel 4 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen› Abschnitt 1 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen› Unterabschnitt 2 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW § 301 KAGB (weggefallen) Kapitalanlagegesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 300 Zusätzliche Informationspflichten bei AIF § 302 Werbung