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§ 43 KAGB

Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren

(1)

Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1, 1a und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2)

Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.

Kapitalanlagegesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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