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§ 5 KAGBAuslAnzV

Zurückweisung von Daten

(1)

Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

  1. 1.

    nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder

  2. 2.

    keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.

Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.

(2)

Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.

KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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