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§ 13 KAnG

Schlussvorschriften

(1)

Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

(2)

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Flächen und Einrichtungen, die der Landes-, Bündnis- und Zivilverteidigung dienen, sowie auf Liegenschaften im Ausland.

Bundes-Klimaanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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