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§ 6 KAnG

Klimaanpassungskonzepte auf Bundesebene

Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes sollen Klimaanpassungskonzepte aufstellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umsetzen. Satz 1 gilt nicht für berufsständische Selbstverwaltungskörperschaften und berufsständische Selbstverwaltungsorganisationen und nicht für Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft.

Bundes-Klimaanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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