AdvoCite

§ 19e KapAusstV

Zurückweisung von Daten

(1)

Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 19b entsprechen.

(2)

Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

Kapitalausstattungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved