Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle