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§ 6 KapMuG

Unterbrechung des Verfahrens

Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren unterbrochen, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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