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§ 19 KAPrüfbV

Erläuterungen

Ob und inwieweit im Prüfungsbericht

  1. 1.

    die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,

  2. 2.

    die Angaben unter dem Bilanzstrich und

  3. 3.

    die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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