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§ 36 KAPrüfbV

Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1, des § 233 Absatz 1 und des § 234 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht

  1. 1.

    bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzustellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und ferner aufzuführen:

    1. a)

      der vor Erwerb nach § 231 Absatz 2 oder § 236 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,

    2. b)

      die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung sowie

    3. c)

      die Anschaffungsnebenkosten;

  2. 2.

    bei einer Veräußerung für Rechnung des Sondervermögens aufzuführen:

    1. a)

      die in der Vermögensaufstellung der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres angesetzten Werte sowie

    2. b)

      die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung.

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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