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§ 11 KapResV

Bekanntmachung der Beschaffung

(1)

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen.

(2)

Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    den Gebotstermin,

  2. 2.

    das Ausschreibungsvolumen,

  3. 3.

    die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1,

  4. 3a.

    die Reduktionsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Höchsterbringungsdauer,

  5. 4.

    den Höchstwert nach § 12 Absatz 2,

  6. 5.

    den Erbringungszeitraum,

  7. 6.

    die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestimmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben,

  8. 7.

    die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1,

  9. 8.

    die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und

  10. 9.

    die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

Kapazitätsreserveverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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