Gesetze › KapResV › Teil 7 Aufgaben der Bundesnetzagentur § 43 KapResV Betriebsuntersagung Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen § 3 im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde den Betrieb der Anlage untersagen. Kapazitätsreserveverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Festlegungen § 44 Auskunftsanspruch