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§ 13 KARBV

Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen

(1)

Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

  1. I.

    Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres

    1. 1.

      Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr

    2. 2.

      Zwischenausschüttungen

    3. 3.

      Mittelzufluss (netto)

      1. a)

        Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen

      2. b)

        Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen

    4. 4.

      Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich

    5. 5.

      Ergebnis des Geschäftsjahres

    davon nicht realisierte Gewinne davon nicht realisierte Verluste

  2. II.

    Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.

(2)

Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.

(3)

Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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