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§ 7 KARBV

Bestandteile des Jahresberichts

Bestandteile des Jahresberichts sind:

  1. 1.

    der Tätigkeitsbericht (§ 8);

  2. 2.

    die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9);

  3. 3.

    die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10);

  4. 4.

    die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11);

  5. 5.

    die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12);

  6. 6.

    die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13);

  7. 7.

    die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14);

  8. 8.

    die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden;

  9. 9.

    der Anhang mit folgenden Angaben:

    1. a)

      den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben;

    2. b)

      den Angaben nach § 16;

    3. c)

      bei einem AIF:

      1. aa)

        den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen;

      2. bb)

        den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;

    4. d)

      allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben;

  10. 10.

    die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.

Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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