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Art. 4 § 1 KARG
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Mit dem gleichen Tag treten die bisherigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über das Kassenarztrecht außer Kraft, soweit in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist. Landesrechtliche Regelungen über die Altersversorgung der Kassenärzte bleiben unberührt.