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Art. 4 § 7 KARG

Soweit Eigentum an einem Grundstück nach § 5 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

Gesetz über Kassenarztrecht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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