§ 7 KartRingfV
Züchtungs- und Haltungsverbot
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.
Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle