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§ 1 KassenSichV

Elektronische Aufzeichnungssysteme

(1)

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

  1. 1.

    Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,

  2. 2.

    Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,

  3. 3.

    elektronische Buchhaltungsprogramme,

  4. 4.

    Waren- und Dienstleistungsautomaten,

  5. 5.

    Geldautomaten sowie

  6. 6.

    Geld- und Warenspielgeräte.

(2)

Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls

  1. 1.

    Taxameter im Sinne des Anhangs IX zu der Richtlinie 2014/32/EU (EU-Taxameter) und

  2. 2.

    Wegstreckenzähler.

Unter die in Satz 1 genannten Systeme fallen auch app-basierte Systeme, sofern diese die Funktion eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen.

Kassensicherungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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