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§ 10 KassenSichV

Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler

(1)

Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.

(2)

Für Wegstreckenzähler,

  1. 1.

    die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und

  2. 2.

    die nicht unter Absatz 1 fallen,

ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.

Kassensicherungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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