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§ 8 KassenSichV

Anforderungen an Wegstreckenzähler

(1)

Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.

(2)

Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat

  1. 1.

    die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

  2. 2.

    die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

  3. 3.

    eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie

  4. 4.

    die Prüfwerte

zu enthalten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3)

Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

  1. 1.

    die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,

  2. 2.

    die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,

  3. 3.

    den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und

  4. 4.

    die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4)

§ 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.

Kassensicherungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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