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Art. 2 KatHiLAbkBELG

(1)

Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Belgien entstehen, trägt in den Fällen

  1. 1.

    des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund,

  2. 2.

    des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das jeweilige Land; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.

(2)

Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.

Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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