AdvoCite
Art. 2 EGKatHiLAbkCH
(1)
Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Schweiz entstehen, trägt
- 1.
der Bund, soweit der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat,
- 2.
das jeweilige Land, soweit der Innenminister des Landes oder ein von ihm ermächtigter Regierungspräsident Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2)
Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens entsprechend.
(3)
Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 10 Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.