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Art. 4 KatHiLAbkFRAG

(1)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Februar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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