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§ 1 KBAG

(1)

Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.

(2)

Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.

(3)

Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.

Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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