Gesetze › KBFG § 4 KBFG Finanzierung Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2007 einen einmaligen Betrag in Höhe von 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung. Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Stellung im Rechtsverkehr § 4a Aufstockung des Sondervermögens