Gesetze › KCanG › Kapitel 7 Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen› Abschnitt 3 Einziehung und Führungsaufsicht § 38 KCanG Führungsaufsicht In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen. Konsumcannabisgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 Einziehung § 39 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung