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§ 5 KCanG

Konsumverbot

(1)

Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2)

Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

  1. 1.

    in Schulen und in deren Sichtweite,

  2. 2.

    auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,

  3. 3.

    in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,

  4. 4.

    in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,

  5. 5.

    in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und

  6. 6.

    innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3)

In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Konsumcannabisgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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