AdvoCite

§ 11 KDVG

Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst

(1)

Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)

  1. 1.

    ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,

  2. 2.

    kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und

  3. 3.

    ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.

(2)

Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.

Kriegsdienstverweigerungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved