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Anlage KerAusbV
(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1181 -1186) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
| 1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat | |||
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| 1 | Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a)Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen und anwendenb)Modelle und Muster anfertigen | 2 | |
| 2 | Aufbereiten von keramischen Massen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a)Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massenberechnungen durchführenb)Masserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischenc)Masserücklauf aufarbeitend)keramische Massen lagern | 2 | |
| 3 | Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a)Massen homogenisieren und einteilenb)Rohlinge formen und anfertigenc)Rohlinge zur Weiterverarbeitung lagernd)Rohlinge nacharbeiten | 8 | |
| e)Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen | 7 | |||
| 4 | Herstellen von Suspensionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a)Rohstoffe auswählen und Versätze berechnenb)Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischenc)Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten | 2 | |
| 5 | Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a)Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden | 7 | |
| b)Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln und ausführen | 8 | |||
| 6 | Trocknen und Brennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a)Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trocknen und lagernb)Trocknungsvorgänge überwachen | 4 | |
| c)Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen | 4 | |||
| 7 | Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a)Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungsfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | 2 | |
| b)Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | 2 | |||
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
| 1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat | |||
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| 1 | Freidrehen und Abdrehen von Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a)Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und Walkenb)Masse portionierenc)Drehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hochziehend)Grundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke drehene)lederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren und abdrehen | 24 | |
| f)Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigeng)große Formen drehenh)komplexe Formen dreheni)Deckelformen drehen und anpassenj)Ränder und Tüllen formen | 24 | |||
| 2 | Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a)Masseblätter mittels Blätterstock, Plattenwalze und Strangpresse herstellenb)Formteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Funktionalität formen und ausformenc)Profile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschneiden und weiterverarbeiten | 24 | |
| d)Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagene)Schablonen herstellenf)Formteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidreheng)freigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungszweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montierenh)Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigeni)Anschauungsmodelle anfertigenj)geometrische Formteile aufbauenk)figürliche Formteile und Reliefs modellieren | 24 | |||
| 3 | Entwerfen und Umsetzen von Dekoren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a)vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragenb)Engoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von Klebe- und Malmitteln einstellenc)Roh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Begießen und Spritzen, engobieren und glasierend)Farben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Techniken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragene)Roh- und Schrühware bemalenf)Pausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration einsetzeng)Abdecktechniken anwenden | 24 | |
| h)Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kundenwunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechnischer Möglichkeiten anfertigeni)Dekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigenj)plastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnierenk)Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzenl)Rohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen, dekorieren | 24 | |||
| 4 | Halbmaschinelle Formgebungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a)Formgebungsverfahren produktorientiert unterscheiden und auswählenb)Massen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfahrens vorbereitenc)Rohlinge formen durch Ein- und Überdrehen oder Hohl- und Vollguss oder Pressen | 12 | |
| d)Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablonen unter Berücksichtigung der geforderten Scherbendicke einrichtene)Rohlinge nachbearbeiten | 12 | |||
| 5 | Henkeln und Garnieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a)Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereitenb)Masse einteilenc)Henkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen | 12 | |
| d)Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzene)Henkel und Formteile frei formen und angarnierenf)Henkel und Formteile nacharbeiten | 12 | |||
| 6 | Herstellen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a)Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen herstellenb)Hilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und handhaben | 12 | |
| c)ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den Formgebungsverfahren herstellend)Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen überprüfen | 12 | |||
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
| 1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat | |||
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
| c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben | ||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernb)Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellenc)Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen, auswählen, bereitstellen und lagern | 2 | |
| d)Material- und Zeitbedarf ermittelne)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenf)Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen | 2 | |||
| 6 | Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a)Werkzeuge handhaben, pflegen und instand haltenb)Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählenc)Maschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen | 2 | |
| d)Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen | 2 | |||
| 7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | a)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führenb)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenc)Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für den eigenen Qualifikationsbereich | 2 | |
| d)betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutz beachtene)Richtlinien und Normen anwendenf)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwendeng)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden | 4 | |||
| 8 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) | a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenc)Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren | 3 | |
| d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 5 | |||
| 9 | Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) | a)Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigenb)Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und Produkte verkaufenc)Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwendend)Formen der Rechnungslegung anwenden | 6 | |
| e)Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierung und Gestaltung beratenf)Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführeng)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informierenh)betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzeni)Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestaltenj)Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf erstellen, Angebote unterbreiten | 8 | |||
| k)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigenl)rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden | ||||