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Anlage KerAusbV

(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1181 -1186) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1. – 18. Monat19. – 36. Monat
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1Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen und anwendenb)Modelle und Muster anfertigen2
2Aufbereiten von keramischen Massen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massenberechnungen durchführenb)Masserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischenc)Masserücklauf aufarbeitend)keramische Massen lagern2
3Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Massen homogenisieren und einteilenb)Rohlinge formen und anfertigenc)Rohlinge zur Weiterverarbeitung lagernd)Rohlinge nacharbeiten8
e)Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen7
4Herstellen von Suspensionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Rohstoffe auswählen und Versätze berechnenb)Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischenc)Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten2
5Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden7
b)Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln und ausführen8
6Trocknen und Brennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trocknen und lagernb)Trocknungsvorgänge überwachen4
c)Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen4
7Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungsfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen2
b)Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen2

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1. – 18. Monat19. – 36. Monat
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1Freidrehen und Abdrehen von Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und Walkenb)Masse portionierenc)Drehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hochziehend)Grundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke drehene)lederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren und abdrehen24
f)Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigeng)große Formen drehenh)komplexe Formen dreheni)Deckelformen drehen und anpassenj)Ränder und Tüllen formen24
2Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Masseblätter mittels Blätterstock, Plattenwalze und Strangpresse herstellenb)Formteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Funktionalität formen und ausformenc)Profile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschneiden und weiterverarbeiten24
d)Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagene)Schablonen herstellenf)Formteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidreheng)freigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungszweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montierenh)Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigeni)Anschauungsmodelle anfertigenj)geometrische Formteile aufbauenk)figürliche Formteile und Reliefs modellieren24
3Entwerfen und Umsetzen von Dekoren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragenb)Engoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von Klebe- und Malmitteln einstellenc)Roh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Begießen und Spritzen, engobieren und glasierend)Farben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Techniken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragene)Roh- und Schrühware bemalenf)Pausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration einsetzeng)Abdecktechniken anwenden24
h)Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kundenwunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechnischer Möglichkeiten anfertigeni)Dekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigenj)plastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnierenk)Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzenl)Rohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen, dekorieren24
4Halbmaschinelle Formgebungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Formgebungsverfahren produktorientiert unterscheiden und auswählenb)Massen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfahrens vorbereitenc)Rohlinge formen durch Ein- und Überdrehen oder Hohl- und Vollguss oder Pressen12
d)Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablonen unter Berücksichtigung der geforderten Scherbendicke einrichtene)Rohlinge nachbearbeiten12
5Henkeln und Garnieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereitenb)Masse einteilenc)Henkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen12
d)Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzene)Henkel und Formteile frei formen und angarnierenf)Henkel und Formteile nacharbeiten12
6Herstellen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen herstellenb)Hilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und handhaben12
c)ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den Formgebungsverfahren herstellend)Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen überprüfen12

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1. – 18. Monat19. – 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernb)Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellenc)Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen, auswählen, bereitstellen und lagern2
d)Material- und Zeitbedarf ermittelne)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenf)Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen2
6Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)Werkzeuge handhaben, pflegen und instand haltenb)Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählenc)Maschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen2
d)Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen2
7Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)a)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führenb)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenc)Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für den eigenen Qualifikationsbereich2
d)betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutz beachtene)Richtlinien und Normen anwendenf)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwendeng)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden4
8Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8)a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenc)Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren3
d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen5
9Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9)a)Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigenb)Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und Produkte verkaufenc)Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwendend)Formen der Rechnungslegung anwenden6
e)Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierung und Gestaltung beratenf)Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführeng)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informierenh)betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzeni)Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestaltenj)Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf erstellen, Angebote unterbreiten8
k)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigenl)rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden

Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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