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§ 10 KernbrStG

Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 den Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

  2. 2.

    entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder

  4. 4.

    entgegen § 4 Absatz 5 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

Kernbrennstoffsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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