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§ 2 KernbrStG

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist:

  1. 1.

    Kernbrennstoff:

    1. a)

      Plutonium 239 und Plutonium 241,

    2. b)

      Uran 233 und Uran 235,

    auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen Erzeugnissen und Mischungen;

  2. 2.

    Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im Kernreaktor eingesetzt wird;

  3. 3.

    Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kernbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreaktor eingesetzt wird;

  4. 4.

    Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem Kernbrennstoff führen;

  5. 5.

    Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brennelementen beziehungsweise Brennstäben sowie anderen technischen Komponenten in einer Art, dass dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Kettenreaktion stattfinden kann;

  6. 6.

    Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist.

Kernbrennstoffsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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