Gesetze › KernbrStG § 8 KernbrStG Steueraufsicht Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität. Kernbrennstoffsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe § 9 Zuständiges Hauptzollamt