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§ 15 KfSachvG

Zuständigkeiten

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);

  2. 2.

    die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);

  3. 3.

    die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.

Kraftfahrsachverständigengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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