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§ 24 KfSachvG

Zweck der Registrierung

Die Registrierung wird vorgenommen:

  1. 1.

    zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Anerkennung nach diesem Gesetz oder der Betrauung mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen und von Ein- und Anbauabnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

  2. 2.

    zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Personen hinsichtlich der Anerkennungen oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die zuständigen Behörden.

Kraftfahrsachverständigengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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