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§ 10 KfSachvV

Bestehen der Prüfung

Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn

  1. 1.

    der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,

  2. 2.

    im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzelnote "ungenügend" nicht erteilt worden ist und

  3. 3.

    die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind.

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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