§ 10 KfSachvV
Bestehen der Prüfung
Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,
- 2.
im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzelnote "ungenügend" nicht erteilt worden ist und
- 3.
die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind.
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle