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§ 15 KfSachvV

Ausbildung und Prüfung der Bewerber bei Behörden

Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu prüfen.

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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