Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu prüfen.
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle