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§ 6 KfSachvV

Praktischer Teil der Prüfung

(1)

Im praktischen Teil der Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Kraftfahrzeuge aller Klassen für Verbrennungsmaschinen vorschriftsmäßig, sicher und gewandt im Straßenverkehr führen kann.

(2)

Der Vorsitzende kann bestimmen, daß der praktische Teil der Prüfung vor nur zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt wird.

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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