AdvoCite

§ 8 KfSachvV

Mündlicher Teil der Prüfung

Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zusammenfassenden Nachweis des Fachwissens und der Fähigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in der Regel für jeden Bewerber mindestens 30 Minuten dauern und muß alle drei Fachgebiete des schriftlichen Teils umfassen.

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved