§ 2 KfzHV
Leistungen
(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
- 1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
- 3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle