AdvoCite

§ 2 KfzHV

Leistungen

(1)

Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

  1. 1.

    zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,

  2. 2.

    für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,

  3. 3.

    zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2)

Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved