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Anlage KfzMechaAusbV
(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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| 1 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a)Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwendenb)Bedienungsanleitungen anwenden und erklärenc)Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhabend)Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen | 5 | |
| 2 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a)herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik, anwendenb)erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennenc)Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichernd)Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellene)Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentierenf)elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysieren | 3 | |
| g)fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen beachten | 2 | |||
| 3 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a)Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählenb)Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbögen anwendenc)Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilend)elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfene)Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfenf)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwendeng)Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfenh)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfeni)physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen und prüfenj)Prüfergebnisse dokumentieren | 5 | |
| k)Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilenl)Isolationswiderstände messen und beurteilen | 2 | |||
| 4 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a)Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben anwendenb)Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichernc)Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragend)mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfene)Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfenf)Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstelleng)Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und Wartungsarbeiten durchführenh)Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher ausleseni)Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren | 14 | |
| j)Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen vornehmenk)Prüf- und Messprotokolle erstellen und interpretieren | 4 | |||
| 5 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a)Kundenbeanstandungen nachvollziehen, Funktionskontrolle durchführen und Diagnosewege festlegenb)Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Systemen von Fahrzeugen und deren Komponenten feststellenc)Fehler und deren Ursachen mit Hilfe von Stromlauf- und Funktionsplänen bestimmend)Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumentierene)Bordnetz-, Ladestrom-, Start- und Beleuchtungssysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentierenf)Maßnahmen für die Vermeidung von Gefahren durch Isolationsfehler ergreifeng)Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erkennen | 8 | |
| h)Systemzustände mit Hilfe von Diagnosesystemen ermitteln, mit Informationen in Datenbanken abgleichen und Ergebnis bewerteni)Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Telediagnose nutzenj)Steuergerätesoftware ermitteln, aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassenk)Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten in Abhängigkeit des Kundenauftrags bestimmenl)Komfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren | 6 | |||
| 6 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a)Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwendbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegenb)demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfenc)Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagernd)Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellene)Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfenf)Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuerng)Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messenh)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformeni)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senkenj)Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzenk)elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentierenl)verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, insbesondere Bremsen, instand setzenm)Reifen montieren und Räder auswuchten | 18 | |
| n)Reparaturmaßnahmen nach Diagnose ableiten, Reparaturverfahren umsetzeno)elektrische Systeme montieren und anschließen, auf Funktion prüfen und Sicherheit gewährleistenp)elektronische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzenq)elektrotechnische Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Systemen, insbesondere an Hochvoltsystemen und Brennstoffzellen, beachten | 6 | |||
| 7 | Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a)Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorbereitenb)Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen überprüfen, Mängel dokumentieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleitenc)Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren | 6 | |
| 8 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a)Räder, Fahrwerks- sowie Karosseriebauteile fahrzeugbezogen bestimmen | 2 | |
| b)Zubehör-, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen, ein- und umbauen, Funktion prüfen sowie Änderungen dokumentierenc)Bauteile und Systeme in den Fahrzeugverbund einbindend)Steuergeräte codieren und parametrieren, Softwarestände aktualisieren, Änderungen dokumentierene)Kunden in die Bedienung einweisen und auf zulassungsrechtliche Vorschriften hinweisen | 4 | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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| 1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren | 4 | |
| 2 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a)Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmenb)Ursachen für Funktionsstörungen an Antriebs-, Fahrwerks-, Komfort- und Sicherheitssystemen mit Hilfe von Diagnosesystemen ermittelnc)Fahrwerksvermessung durchführen und Messprotokoll erstellend)Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilene)Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen und diagnostizierenf)Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und beurteileng)Funktionsanalyse an Klimaanlagen und vernetzten Fahrzeugkomponenten durchführen, insbesondere an Fahrerassistenzsystemen und aktiven Sicherheitssystemenh)Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfassen und bewerteni)Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisierenj)Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schaltgetriebe und Automatikgetriebe, prüfen und beurteilenk)Lenksysteme prüfen und diagnostizierenl)Expertensysteme anwenden, insbesondere geführte Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline nutzen | 30 | |
| 3 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a)Hochvoltkomponenten ersetzenb)elektrische und optoelektronische Datenkommunikationsleitungen instand setzenc)Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate instand setzend)Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schaltgetriebe, Automatikgetriebe und Allradsysteme, instand setzene)Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, instand setzenf)Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme instand setzen | 14 | |
| 4 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a)Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signalverarbeitung für optische Übertragungssysteme nachrüstenb)Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungssystemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselektronik nachrüsten | 4 | |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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| 1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a)Fahrzeug und Rahmen gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern; Beladungszustand feststellen und Ladegut sichernb)Aufbauten und Zusatzaggregate in Wartungszustand versetzenc)fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentierend)Fahrzeuge für Rollenprüfstand vorbereiten, insbesondere Systeme deaktivieren und aktivieren | 4 | |
| 2 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a)Befestigungspunkte der Auf- und Anbauten prüfen, insbesondere Drehmoment an Schraubverbindungenb)hydraulische Anlagen und Druckluftanlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen | 2 | |
| 3 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a)automatische Schmieranlagen auf Funktion prüfen und befüllenb)Druckluftbremsanlagen, Achsen und Abgasnachbehandlungssysteme prüfen und wartenc)Aufbauten und Zusatzaggregate prüfen und warten | 2 | |
| 4 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a)Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmenb)Fehler an hydraulischen Anlagen, Druckluftanlagen, Aufbauten, Zusatzaggregaten und drahtlosen Signalübertragungssystemen mit elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Schaltplänen feststellenc)Fahrwerksvermessung durchführen und Messprotokoll erstellend)Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilene)Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen und beurteilenf)Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und beurteileng)Funktionsanalyse an Klimaanlagen und vernetzten Fahrzeugkomponenten durchführen, insbesondere an Fahrerassistenzsystemen und aktiven Sicherheitssystemenh)Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfassen und bewerteni)Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisierenj)Kraftübertragungssysteme, insbesondere automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe, prüfen und beurteilenk)Allradantriebssysteme prüfen und einstellenl)Lenksysteme prüfen und diagnostizierenm)Expertensysteme anwenden, insbesondere die geführte Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline nutzen | 24 | |
| 5 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a)Hochvoltkomponenten ersetzenb)elektrische und optoelektronische Datenkommunikationsleitungen instand setzenc)Reifenprofil nachschneidend)Bremstrommeln ausdrehen und Bremsscheiben schleifene)Antriebsaggregate, einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem, Abgasrückführungssystem und Nebenaggregate, instand setzenf)Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schalt-, Achs-, Allradgetriebe und Nebenantriebe, instand setzeng)Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme instand setzenh)Luftpresser reparieren, Druckluftaggregate ersetzen sowie Druckluftleitungen installiereni)Druckluftbremsanlage und Achsmodulator parametrieren | 14 | |
| 6 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a)Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signalverarbeitung für optische Übertragungssysteme nachrüstenb)Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungssystemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselektronik nachrüstenc)Achsen, Nebenantriebe und Standklimaanlagen nachrüstend)hydraulische, pneumatische und elektrische Aggregate und Systeme nachrüsten | 6 | |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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| 1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a)fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere elektrische Anlagen, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentierenb)Brems- und Dämpfungssysteme anlernenc)Zubehör, insbesondere Ortungssysteme, Alarmanlagen, Zusatzscheinwerfer, heizbare Griffe und Blinker, anlernend)Batteriemanagementsysteme deaktivieren und aktivieren | 4 | |
| 2 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a)Motorradrahmen und Vorderradgabel, Schwinge, Dämpfung, Radlagerung, Kombination Motor und Antrieb sowie Endantrieb sichtprüfenb)Motorradrahmen vermessenc)Lenkkopflager, Schwinge, Räder und Endantrieb prüfen, insbesondere Spiel und Verschleiß feststellend)Rad- und Reifenkombination prüfene)Ketten-, Riemen- und Kardanantriebe prüfenf)Vergaser- und Einspritzsysteme sowie Abgassysteme prüfeng)Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilenh)Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Telediagnose nutzeni)Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und beurteilenj)Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem und Nebenaggregate prüfen und beurteilenk)Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisierenl)Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfassen und bewerten | 24 | |
| 3 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a)Hochvoltkomponenten ersetzenb)elektrische und optoelektronische Datenkommunikationsleitungen instand setzenc)Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate instand setzend)Kraftübertragungssysteme instand setzene)Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme instand setzen | 16 | |
| 4 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a)Fahrwerk, insbesondere auf Beladung und Verwendung abstimmenb)Fahrwerke tieferlegenc)leistungsreduzierende und -steigernde Maßnahmen durchführend)Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen unter Berücksichtigung der zulassungsrechtlichen Vorschriften und Herstellervorgaben durchführen | 8 | |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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| 1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a)Beurteilung von Gefährdungen an Hochvoltfahrzeugen durchführen, Risiken analysieren, Schutzmaßnahmen ableiten und Arbeitsanweisungen ausarbeitenb)fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentierenc)Messungen und Funktionsprüfungen an unter Spannung stehenden Hochvoltkomponenten und -systemen bei Außer-, Inbetriebnahme und Erprobung durchführend)Wirksamkeit von elektrotechnischen Schutzmaßnahmen am Hochvoltsystem prüfen | 10 | |
| 2 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a)Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmenb)Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Antriebstechnologien und Mobilitätskonzepten identifizierenc)Kommunikation mit der Verkehrsinfrastruktur und anderen Verkehrsteilnehmern prüfen und bewertend)Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durchführen sowie Lernwerte anpassene)Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Hochvoltsystemen und deren Komponenten identifizieren und unterscheidenf)Hochvoltsysteme mit Diagnosegeräten prüfen, insbesondere Isolations-, Potenzialausgleichs- und Spannungsfallmessungen durchführeng)Nachrichten in Datenbussystemen analysieren und beurteilenh)Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisiereni)Funktionsanalyse an Klimaanlagen, vernetzten Fahrzeugkomponenten, insbesondere an Fahrerassistenzsystemen, aktiven Sicherheitssystemen und proaktiven Verkehrsmanagementsystemen, durchführenj)Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen und beurteilenk)automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und beurteilenl)Fehler am Unterhaltungs-, Informations- und Kommunikationssystem lokalisierenm)Fahrerassistenzsysteme hinsichtlich der Fahrwerksgeometrie prüfen und beurteilenn)Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Telediagnose nutzen | 30 | |
| 3 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a)Hochvoltkomponenten instand setzen und ersetzenb)Hochvoltleitungen unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit zurichten, mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten und Hochvoltkomponenten anschließenc)elektrische und optoelektronische Datenkommunikationsleitungen instand setzend)Unterhaltungs-, Informations- und Kommunikationssysteme instand setzene)Antriebsaggregate, insbesondere Managementsysteme, instand setzenf)Fahrerassistenzsysteme instand setzen | 8 | |
| 4 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a)Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signalverarbeitung für optische Übertragungssysteme diagnostizieren, instand setzen und nachrüstenb)Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungssystemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselektronik nachrüstenc)Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung für den Ein- und Umbau vorbereiten, ein- und umbauen, anschließen, Funktion prüfen und Änderungen dokumentieren | 4 | |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
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| 1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a)Bauteile und Systeme auf Funktion prüfen und Ergebnisse dokumentierenb)Schutzmaßnahmen bei Schweiß- und Richtarbeiten durchführenc)Arbeiten an Verdecksystemen durchführend)außer und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemene)fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren | 4 | |
| 2 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a)Oberflächenbeschaffenheit, Fügeflächen und Formtoleranz in montagegerechter Lage prüfenb)zweidimensionale und dreidimensionale Messsysteme anwendenc)Karosseriebauteile auf Dichtheit prüfend)Fahrzeugkarosserien vermessene)Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck auswählen und als Prüfmittel einsetzenf)lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen | 4 | |
| 3 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a)Schäden mit Hilfe der Messdaten analysierenb)Schadensumfänge mit Hilfe von Schadenskalkulationssystemen feststellenc)Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten in Abhängigkeit des Kundenauftrags bestimmend)Fahrwerksvermessung durchführen und Messprotokoll erstellene)Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilenf)Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und beurteilen | 8 | |
| 4 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a)Bearbeitungsverfahren für die Instandsetzung von Karosserien auswählen, Trennschnittlinien nach Vorgaben festlegen und Karosseriebauteile trennen, Fügeverbindungen herstellen, insbesondere Löt-, Schweiß-, Niet- und Klebetechniken, festlegen und vorgegebene Fügeverfahren anwendenb)Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vorgaben ersetzenc)Spot- und Smartrepairsysteme auswählen und lackschadensfreie Ausbeultechnik anwendend)Karosseriebauteile ausbeulen, Fahrzeugkarosserien mit vorgegebenem Richtverfahren rückverformene)Leichtbauteile und Karosserien mit vorgegebenen Reparaturmethoden instand setzenf)Fahrzeugverglasung instand setzeng)Karosserieschutz und Korrosionsschutz wiederherstellenh)Fahrzeug zur Lackierung vorbereiteni)Lackoberflächen pflegen, polieren, konservieren und schützenj)Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwendenk)Fahrzeugausstattungen, insbesondere Verkleidungen, aus- und einbauen sowie instand setzen | 34 | |
| 5 | Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | Sondereinbauten und Nachrüstungen an Karosserien unter Verkehrs- und Betriebssicherheitsaspekten bewerten, durchführen und dokumentieren | 2 | |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a)Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegenb)Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermittelnc)Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentierend)Zeitbedarf ermittelne)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitenf)Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlageng)Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten | 6 | |
| h)Fahrzeugübergabe vorbereiteni)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, der Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewertenj)Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmenk)Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleitenl)Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten | 8 | |||
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a)betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzenb)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke anwendenc)Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellend)Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesene)Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizierenf)Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigeng)Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwendenh)technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln und präsentieren | 11 | |
| i)Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwendenj)Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachtenk)Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwendenl)Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben berücksichtigenm)Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachtenn)Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweiseno)Wissensdatenbanken nutzen, einsetzen und anwendenp)Service-Informationen auch aus englischsprachigen Unterlagen entnehmen und anwendenq)Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung beachtenr)betriebliche Informationssysteme und technische Geräte aktualisierens)Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführent)Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen hinweisenu)Kunden- und Lieferantenwünsche ermitteln, bewerten und Maßnahmen zur Erfüllung einleiten | 8 | |||
| 7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwendenb)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentierenc)Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwendend)Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten sowie Maßnahmen einleitene)Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden | 6 | |
| f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitsprozess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und dokumentieren sowie Folgewirkungen von Fehlern und Mängeln abschätzenh)eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, bewerten und protokollieren | 6 | |||