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§ 6 KfzSTFPrV

Form und Ablauf der Prüfung

(1)

Die Prüfung gliedert sich in

  1. 1.

    eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7,

  2. 2.

    ein Fachgespräch nach § 8 und

  3. 3.

    eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2)

Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3)

Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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