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§ 4 KfzUnfEntschV

Die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser Verordnung besteht nur, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten ist.

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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