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§ 3 KHEntgG

Grundlagen

Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch

  1. 1.

    ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

  2. 1a.

    ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,

  3. 2.

    eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

  4. 3.

    Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

  5. 3a.

    ein Pflegebudget nach § 6a,

  6. 3b.

    ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028,

  7. 4.

    Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,

  8. 5.

    Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und

  9. 6.

    ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.

Krankenhausentgeltgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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