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§ 6 KHfEVerbG
Mitwirkung der Zollbehörden
Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung
- 1.
der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und
- 2.
der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.
Die in Absatz 1 genannten Behörden können
- 1.
Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von
- a)
Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und
- b)
Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr
zur Überwachung anhalten,
- a)
- 2.
den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften
- a)
der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,
- b)
dieses Gesetzes oder
- c)
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und
- a)
- 3.
in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.