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§ 3 KHG

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,

  3. 3.

    Polizeikrankenhäuser,

  4. 4.

    Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.

§ 28 bleibt unberührt. § 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt.

Krankenhausfinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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