Gesetze › KHG › 5. Abschnitt Sonstige Vorschriften› Unterabschnitt 2 Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus § 35 KHG Finanzierung Die Aufwendungen des Beliehenen werden durch den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen. Krankenhausfinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 Rückgriff § 36 Unterstützung und Beratung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus