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§ 7 KHG

Mitwirkung der Beteiligten

(1)

Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.

(2)

Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

Krankenhausfinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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