§ 10 KhWbAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle